Allgemeine Geschäfts-
und Lizenzbedingungen der TRICAD GmbH
Stand 01.01.2003
1. Allgemein
1.1
Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäfts- und
Lizenzbedingungen finden Anwendung auf alle gegenwärtigen und
künftigen mit der TRICAD GmbH abgeschlossenen Verträge über Waren
und Dienstleistungen gleich welcher Art. Als Warenlieferung im Sinne
der nachfolgenden Geschäfts- und Lizenzbedingungen gilt auch die
Lieferung von Software gleich welcher Art.
1.2
Abweichende entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine
Geschäfts- und Lizenzbedingungen des Kunden werden nicht
Vertragsbestandteil, es sei denn, die TRICAD GmbH stimmt ihrer
Geltung ausdrücklich schriftlich zu.
2. Verpflichtungen
der TRICAD GmbH
2.1
Soweit sich die TRICAD GmbH bei Verträgen über
Warenlieferungen nicht ausdrücklich zu sonstigen Leistungen
verpflichtet hat, beschränken sich die vertraglichen Verpflichtungen
der TRICAD GmbH auf die Warenlieferung. Insbesondere zu
Aufstellungs-, Installations-, Beratungs- oder anderen
Dienstleistungen, die der Inbetriebnahme der gelieferten Waren
dienen, ist die TRICAD GmbH im Zweifel nicht verpflichtet.
2.2
Bei der Lieferung von Software obliegt es dem Kunden, den
Einsatzort der Software und die individuelle Anpassung oder
Parametrisierung von Standard-Software obliegt dem Kunden, sofern
sich die TRICAD GmbH nicht ausdrücklich zu Installations-,
Anpassungs- oder Parametrisierungsdienstleistungen verpflichtet hat.
Dasselbe gilt für eine Umstellung der Software auf ein anderes
Betriebssystem, ein anderes Hardware-System oder eine andere
Programmiersprache, zu der die TRICAD GmbH im Zweifel nicht
verpflichtet ist.
2.3
Die TRICAD GmbH ist bei der Lieferung von Software im
Zweifel nicht verpflichtet, den Kunden bei der Wahl des Einsatzortes
der Software und bei der Auswahl der geeigneten Hardware zu beraten.
Auch zu einer Beratung des Kunden und zu einer Einweisung und
Schulung des Kunden bei der Anwendung gelieferter Software ist die
TRICAD GmbH im Zweifel nicht verpflichtet, es sei denn, es wurden
entsprechende Auftrage, die nach ihrer Art und Umfang klar definiert
wurden von der TRICAD GmbH ausdrücklich angenommen.
2.4
Bei der Lieferung von Software sind die
Leistungsverpflichtungen der TRICAD GmbH im Zweifel auf die
Überlassung des Programms auf einem oder mehreren zur Übertragung
auf den Rechner geeigneten Datenträgern, auf die Lieferung der zum
Programm gehörigen Anwenderdokumentation sowie auf die Einräumung
eines nicht ausschliesslichen Nutzungsrechts gemäss Nummer 7 dieser
Allgemeinen Geschäfts- und Lizenzbedingungen beschrankt.
Vertragsgegenstand ist die Software gemäss der im Zeitpunkt des
Vertragsschlusses geltenden Programmdokumentation. Zur Lieferung von
Updates (Änderungen, Erweiterungen, Verbesserungen) der Software ist
die TRICAD GmbH im Zweifel nicht verpflichtet. Eine Überlassung des
Programms auf geeigneten Datenträgern steht einer Übermittlung des
Programms per Datenfernübertragung gleich.
3. Termine und
Fristen
Soweit im Vertrag für
die Leistungen der TRICAD GmbH Fristen oder Termine genannt sind,
gelten die Fristen und Termine im Zweifel nur dann als verbindlich,
wenn die TRICAD GmbH die Verbindlichkeiten der Fristen ausdrücklich
schriftlich zugesichert hat.
4. Preise und
Zahlungsbedingungen
Die Lieferungen und
Leistungen erfolgen zu den Preisen und Bedingungen der schriftlichen
Auftragsbestätigung. Die darin genannten Preise sind verbindlich.
Bei Rücksendung durch Umtausch, Ersatz und / oder Unzufriedenheit
eines Produktes, kommt der Kunde für die hierdurch entstehenden
Kosten auf.
Alle angegebenen
Preise verstehen sich zuzüglich Versandkosten und gesetzlicher
Mehrwertsteuer; Irrtümer vorbehalten. Die Zahlungen sind sofort ohne
jeden Abzug nach Rechnungsstellung zu leisten. Bei Auftragen über
Lieferungen von Systemen, deren Wert einschliesslich Mehrwertsteuer
bis 500,- € betragt, ist der Kaufpreis mit der Auslieferung fällig.
Die Auslieferung erfolgt in diesen Fallen per Nachnahme, also nur
dann, wenn der in Rechnung gestellte Betrag in bar, per Scheck oder
Kreditkarte gezahlt wird Die TRICAD GmbH ist berechtigt, bei
Zahlungsverzug Zinsen in Hohe von 3% über dem jeweiligen
europäischen Leitzinssatz zu berechnen.
5.
Aufrechnungs-/Zurückbehaltungsrecht
5.1
Der Kunde ist nur dann berechtigt, mit eigenen
Gegenforderungen gegen offene Forderungen der TRICAD GmbH
aufzurechnen, wenn die TRICAD GmbH die jeweiligen Gegenforderungen
des Kunden nicht bestreitet oder das Bestehen der Gegenforderung
rechtskräftig festgestellt ist.
5.2
Der Kunde kann sein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben,
wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
5.3
Bei Rücksendung durch Umtausch, Ersatz und / oder
Unzufriedenheit eines Produktes, kommt der Kunde für die
Versandkosten und die entstandenen Zusatzkosten auf. Die
Zurückerstattung des Kaufpreises erfolgt abzgl. aller Versandkosten
und der Zusatzkosten. Die entstandenen Zusatzkosten werden pauschal
mit 3% des Rechnungsbetrages bzw. minimal mit 8,50€ pro bestellten
Modul berechnet. Eine Rücknahme ist nur bei unbeschädigter Ware und
Verpackung möglich, die Waren müssen innerhalb von 14 Tagen am
Versandort eingetroffen sein. Falls die zurückgesandte Ware
Gebrauchsspuren aufweist und nicht mehr als neuwertig bezeichnet
werden kann, erfolgt in der Regel ein Abzug von 50% des
Rechnungsbetrages. Der Kunde erklärt sich bei der Bestellung mit
diesem Abzug einverstanden.
6. Eigentumsvorbehalt
6.1
Bei Warenlieferungen der TRICAD GmbH geht das Eigentum an
den Waren erst mit der vollständigen Zahlung des Kaufpreises auf den
Kunden über. Steht der Kunde in einer ständigen Geschäftsbeziehung
zur TRICAD GmbH, tritt an die Stelle der vollständigen Zahlung des
Kaufpreises die Begleichung aller fälligen Forderungen der TRICAD
GmbH aus der Geschäftsbeziehung. Bis zur vollständigen Bezahlung des
Kaufpreises bzw. –bei einer ständigen Geschäftsbeziehung- bis zur
Begleichung aller fälligen Forderungen der TRICAD GmbH aus der
Geschäftsbeziehung darf der Kunde über Waren, die die TRICAD GmbH
geliefert hat, nicht verfügen.
6.2
Bei Zahlungsverzug oder sonstigen erheblichen
Vertragsverstoßen des Kunden ist die TRICAD GmbH berechtigt, vom
Kunden die Herausgabe der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren
auch dann zu verlangen, wenn die TRICAD GmbH nicht vom Vertrag
zurücktritt.
6.3
Der Kunde kann an den gelieferten Produkten durch Einbau
in andere Produkte oder Geräte kein Eigentum erwerben. Bei Einbau in
fremde Waren durch den Lizenznehmer wird die TRICAD GmbH
Miteigentümer der neu entstandenen Produkte im Verhältnis des Wertes
Ihrer Produkte zu den mit verwendeten fremden Waren. Die so
entstandenen Produkte gelten als Vorbehaltswaren der TRICAD GmbH.
7. Lizenzbedingungen
der TRICAD GmbH
7.1
Soweit es sich bei den in der Auftragsbestätigung
genannten Computerprogrammen (Software) um Software handelt, die die
TRICAD GmbH selbst hergestellt hat, gelten ausschliesslich die
nachfolgenden Lizenzbedingungen der TRICAD GmbH.
7.2
Die TRICAD GmbH räumt dem Kunden das einfache, nicht
ausschliessliche und zeitlich unbeschränkte Recht ein, die in der
Auftragsbestätigung/Rechnung bezeichnete Software im Objectcode nach
Massgabe der nachfolgenden Bestimmungen zu nutzen. Eine über die
nachfolgenden Bestimmungen hinausgehende Rechtseinräumung ist mit
der Überlassung der Software nicht verbunden. Die TRICAD GmbH behalt
sich insbesondere alle Verbreitungs- Ausstellungs-, Vorführungs- und
Veröffentlichungsrechte an der Software vor.
7.3
Soweit nichts abweichendes schriftlich vereinbart ist, ist
der Kunde zu einer Nutzung der Software nur auf einer Hardware, das
heisst an einem Bildschirmarbeitsplatz an einem Ort berechtigt
(Einzelplatzanwendung). Wechselt der Kunde die Hardware, muss er die
Software vom Massenspeicher der bisher verwendeten Hardware löschen.
Ein zeitgleiches Einspeichern, Vorratighalten oder Benutzen auf mehr
als nur einer Hardware ist unzulässig. Eine Nutzung der Software
innerhalb eines Netzwerkes oder eines sonstigen
Mehrstations-Rechnersystems ist nur zulässig, wenn damit nicht die
Möglichkeit zeitgleicher Mehrfachnutzung der Software geschaffen
wird. Die Software darf darüber hinaus nicht per
Datenfernübertragung genutzt werden.
7.4
Der Kunde darf die Software nur vervielfältigen, soweit
die Vervielfältigung für die Benutzer der Software notwendig ist. Zu
den notwendigen Vervielfältigungen zahlen die Installation der
Software vom Original-Datenträger auf den Massenspeicher der
eingesetzten Hardware, soweit dies vom Kopierschutz nicht verhindert
wird sowie das Laden der Software in den Arbeitsspeicher. Soweit
dies zur Sicherung der künftigen vertragsgemässen Benutzung der
Software notwendig ist, darf der Kunde darüber hinaus eine
Sicherungskopie der Software herstellen. Im Übrigen ist der Kunde zu
Vervielfältigungen nicht berechtigt. Dies gilt auch für die
Vervielfältigung von Teilen der Software und für die –vollständige
oder teilweise- Vervielfältigung des Benutzerhandbuchs.
7.5
Die Ruckübersetzung des Programmcodes in andere Codeformen
(Dekompilierung) sowie sonstige Arten der Rückerschliessung der
verschiedenen Herstellungsstufen der Software (Reverse-Engineering)
sind nur im Rahmen des § 69e Urhebergesetzes zulässig.
7.6
Dem Kunden ist es nicht gestattet, die Software und das
Benutzerhandbuch zu Erwerbszwecken zu vermieten. Im übrigen ist der
Kunde zur Weitergabe der Software und des Benutzerhandbuchs nur
berechtigt, wenn der Dritte sich mit der Weitergeltung der
Geschäfts- und Lizenzbedingungen schriftlich einverstanden erklärt
und der Kunde sämtliche Programmkopien dem Dritten übergibt oder
löscht. Mit der Weitergabe erlischt das Recht des Kunden zur
Programmnutzung. Der Kunde ist verpflichtet, der TRICAD GmbH den
Namen und die vollständige Anschrift des Dritten mitzuteilen.
7.7
Der Kunde ist nicht berechtigt, Urhebervermerke,
Seriennummern sowie sonstige der Identifikation dienende Merkmale
der Software zu entfernen oder zu verändern.
7.8
Ist die Software durch einen Dongle gegen unberechtigtes
Kopieren geschützt, kann der Kunde im Falle der Beschädigung, des
Diebstahl oder das sonstigen Abhandenkommens des Dongles von der
TRICAD GmbH keine Ersatzlieferung verlangen. Dies gilt nicht, wenn
die TRICAD GmbH die Beschädigung oder das Abhandenkommen zu
vertreten hat. Ist der von der TRICAD GMBH gelieferte Dongle
mangelhaft (§ 434 BGB), bleiben darüber hinaus, die
Gewährleistungsansprüche des Kunden nach Massgabe der nachfolgenden
Nummern 10 und 11 unberührt.
8. Lizenzbedingungen
von Drittherstellern
Soweit es sich bei
den in der Auftragsbestätigung genannten Software um Software
handelt, die die TRICAD GMBH nicht selbst hergestellt hat, gelten
gleichfalls die Lizenzbedingungen gemäss vorstehender Nummer 7 und
ergänzend die Lizenzbedingungen des jeweiligen Herstellers, sofern
in der Auftragsbestätigung nichts abweichendes vereinbart ist.
9. Urheberrechtliche
Nutzungsrechte
Soweit dem Kunden bei
der Lieferung von Software nach Massgabe der vorstehenden Nummern 7
und 8 urheberrechtliche Nutzungsrechte gegen ein einmaliges Entgelt
eingeräumt werden, wird die Rechtseinräumung erst wirksam, wenn der
Kunde die geschuldete Vergütung vollständig entrichtet hat (§ 158
Abs. 1 BGB). Steht der Kunde in einer ständigen Geschäftsbeziehung
zur TRICAD GmbH, tritt an die Stelle der vollständigen Entrichtung
der geschuldeten Vergütung die Begleichung aller fälligen
Forderungen der TRICAD GmbH aus der Geschäftsbeziehung. Bis zur
Vollständigen Entrichtung der geschuldeten Vergütung bzw. –bei einer
ständigen Geschäftsbeziehung- bis zur Begleichung aller fälligen
Forderungen der TRICAD GmbH aus der Geschäftsbeziehung, ist der
Kunde nicht berechtigt, Nutzungsrechte an der gelieferten Software
an Dritte weiter zu übertragen.
10. Gewahrleistungen
10.1
Die
Gewährleistungsfrist für Warenlieferungen der TRICAD GmbH beträgt 6
Monate. Dies gilt nicht für Mängel, die die TRICAD GmbH arglistig
verschwiegen hat.
10.2
Der Kunde hat die
gelieferte Ware unverzüglich zu untersuchen und Mangel unverzüglich
anzuzeigen. Für erkennbare Mängel leistet die TRICAD GmbH nur
Gewahr, wenn Sie der TRICAD GMBH innerhalb von 14 Tagen angezeigt
werden.
10.3
Erweist sich die von
der TRICAD GmbH gelieferte Ware als mangelhaft, ist die TRICAD GMBH
zunächst die Gelegenheit einzuräumen, den Mangel –je nach der Art
der Ware, des Mangels und oder der sonstigen Umstände auch mehrmals-
im Wege der Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung
zu beheben. Das Wahlrecht zwischen Nachbesserung und Ersatzlieferung
steht der TRICAD GmbH zu.
10.4
Wenn die TRICAD GmbH
die Nacherfüllung ablehnt oder die Nacherfüllung fehlschlägt oder
für den Kunden die Nacherfüllung unzumutbar ist, kann der Kunde nach
seiner Wahl die Herabsetzung des Kaufpreises verlangen (Minderung)
oder vom Kaufvertrag zurücktreten, wobei das Rücktrittsrecht nicht
besteht, wenn der Mangel unerheblich ist. Schadensersatzansprüche
des Kunden bleiben nach Massgabe der nachfolgenden Nummer 11
unberührt.
10.5
Die TRICAD GmbH weist
darauf hin, dass Softwareprogramme nicht fehlerfrei erstellt werden
können.
10.6
Zur Gewährleistung
ist die TRICAD GmbH bei der Lieferung von Software nur verpflichtet,
wenn die Software nicht der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit
entspricht oder Fehler aufweist, die die Eignung der Software für
die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung beeinträchtigt, oder
wenn die Software nicht die bei gleichartiger Software übliche
Beschaffenheit aufweist, die der Käufer nach Art der Software
erwarten kann (§ 434 Abs. 1 BGB).
10.7
Bei der
gleichzeitigen Lieferung mehrerer Waren durch die TRICAD GmbH
–insbesondere bei der Lieferung von Hard- und Software- beschränken
sich die Gewährleistungsansprüche des Kunden im Zweifel auf die
mangelhaften Waren. Weisen lediglich einzelne der gelieferten Waren
Mängel auf, ist der Kunden zu einem Gesamtrücktritt nur berechtigt,
wenn dies ausdrücklich vertraglich vereinbart ist oder wenn der
Käufer an den mängelfreien Waren ohne die mängelhaften Waren
objektiv kein Interesse haben kann.
10.8
Die TRICAD GmbH gibt
keine Garantieerklärung gemäss § 443 BGB ab.
11. Schadensersatz
11.1
Bei leichter
Fahrlässigkeit haftet die TRICAD GmbH nur bei Verletzung
vertragswesentlicher Pflichten (Kardinalpflichten) auf den nach der
Art der Warenleistung vorhersehbaren, vertragstypischen,
unmittelbaren Durchschnittsschaden sowie bei Schaden aus der
Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Im Übrigen
ist die vorvertragliche Haftung der TRICAD GmbH auf Vorsatz und
grobe Fahrlässigkeit beschränkt, wobei die Haftungsbegrenzung auch
im Falle des Verschuldens eines Erfüllungsgehilfen der TRICAD GmbH
gilt. Die Haftungsbegrenzung gilt nicht für die Haftung der TRICAD
GmbH nach dem Produkthaftungsgesetz.
11.2
Die Frist für die
Verjährung von Schadensersatzansprüchen des Kunden wegen Mängeln der
gelieferten Waren beträgt 6 Monate.
Dies gilt nicht für
Mangel, die die TRICAD GmbH arglistig verschwiegen hat.
12. Sonstiges
12.1
Ist der Kunde
Kaufmann, so ist Berlin Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus
oder im Zusammenhang mit Verträgen zwischen der TRICAD GmbH und dem
Kunden. Berlin ist auch Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus
Verträgen zwischen der TRICAD GmbH und dem Kunden, sofern der Kunde
Kaufmann ist.
12.2 Auf Verträge zwischen der TRICAD GmbH und deren Kunden
ist ausschliesslich deutsches Recht unter Ausschluss des
UN-Kaufrechts anwendbar.
12.3
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäfts- und
Lizenzbedingungen unwirksam sein oder die Wirksamkeit durch einen
später eintretenden Umstand verlieren, bleibt die Wirksamkeit der
Geschäfts- und Lizenzbedingungen im Übrigen unberührt. Anstelle der
unwirksamen Bestimmungen treten Regelungen, die dem am nächsten
kommen, was die Vertragsparteien gewollt hätten, sofern sie den
betreffenden Punkt bedacht hätten. Entsprechendes gilt für Lücken
des Geschäfts.